Vorsicht bei „Streichen“ unter Kollegen

Es soll vorkommen, dass sich Kollegen untereinander am Arbeitsplatz auch mal Streiche erlauben. Dies kann aus Spaß geschehen, aber auch, wenn man den Betroffenen nicht sonderlich mag.

Doch hierbei ist Vorsicht geboten. Nicht jedes solches Verhalten wird vom Arbeitgeber toleriert und kann sogar zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

So hat das Arbeitsgericht Siegburg kürzlich eine fristlose Kündigung für wirksam erachtet (Az. 5 Ca 1397/20).

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Mitarbeiter, angestellt als Lagerist, mochte einen seiner Kollegen nicht sonderlich. Um dies zum Ausdruck zu bringen, schloss er diesen in der Toilette ein. Der betroffene Kollege konnte sich nur befreien, indem er die Toilettentür eintrat. Diesen Vorgang nahm der Arbeitgeber zum Anlass, die fristlose Kündigung auszusprechen.

Das Arbeitsgericht Siegburg sah hier eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung und erachtete die fristlose Kündigung als wirksam. Es lag nicht nur eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens vor, sondern auch die erfüllten Straftatbestände der Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung.

Wenn man also meint, einem Kollegen am Arbeitsplatz einen Streich spielen zu wollen, sollte man zuvor genau überlegen, wie weit man dabei gehen darf. Keinesfalls darf ein Straftatbestand in jedweder Hinsicht erfüllt werden, ferner der Betriebsfrieden nicht beeinträchtigt werden. Im Zweifel lässt man die Finger davon und riskiert so nicht den Verlust des Arbeitsplatzes.