Vorsicht bei Chats mit Messengerdiensten (Whats-App) unter Kollegen

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 14.03.2019, Az. 15 Sa 52/18 die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen. Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen eine fristlose Kündigung in der Probezeit. Anlass der Kündigung war eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung (üble Nachrede) über einen Kollegen in einem Chat mit einer anderen Kollegin. Diese informierte ihren Vorgesetzen über die Behauptung, was dieser zum Anlass nahm, das Arbeitsverhältnis in der Probezeit fristlos zu kündigen.

Die Behauptung erwies sich am Ende als nicht zutreffend. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch klargestellt, das es hierauf nicht ankomme. Für eine vorsätzliche Pflichtverletzung genügt es, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, dass die Behauptung ehrverletzend sein kann.

Das Landesarbeitsgericht sah hierdurch eine massive Störung des Betriebsfriedens, was zur Berechtigung der fristlosen Kündigung führte.

Es ist daher darauf zu achten, dass in heutzutage weit verbreiteten Whats-App-Gruppen unter Kollegen, aber auch in Einzelchats genauestens geprüft werden sollte, was dort behauptet und verbreitet wird. Dies bezieht sich nicht nur auf Vorgesetzte, sondern eben auch auf die gleichgestellten Kollegen.