Urlaubsansprüche, auch deren Verfall, sind immer wieder Thema von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes. In einer Entscheidung vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/15 hat das Bundesarbeitsgericht die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Vermeidung des Verfalls von Urlaubsansprüchen konkretisiert und erweitert.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz sind Urlaubsansprüche im Urlaubsjahr, regelmäßig das Kalenderjahr, zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubes auf das nachfolgende Urlaubsjahr findet nur ausnahmsweise statt, insbesondere dann, wenn die Nichtgewährung von Urlaub nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist, sei es, dass der Arbeitgeber den Urlaub nicht gewähren konnte, sei es, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt den Urlaub nicht nehmen konnte.
Was passiert jedoch, wenn der Urlaub hätte genommen werden können, der Arbeitnehmer diesen jedoch nicht im Urlaubsjahr beansprucht. In der genannten Entscheidung des BAG hat dessen 9. Senat seine Rechtsprechung weiterentwickelt. Demnach ist es eine zusätzliche Obliegenheit des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer konkret und in transparenter Form darauf hinzuweisen, dass der Urlaub verfällt, wenn er diesen nicht im Urlaubsjahr nimmt. D. h. der Arbeitnehmer muss, notfalls auf Initiative des Arbeitgebers darauf hingewiesen werden, dass er seinen Urlaub im Urlaubsjahr nehmen muss, da er anderenfalls verfällt. Tut der Arbeitgeber dies nicht, so hat der Arbeitnehmer zwar keinen Urlaubsanspruch mehr, dieser ist verfallen, er hat jedoch einen Schadensersatzanspruch dahingehend, dass ihm der Urlaub nachträglich gewährt wird. Im Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ist der Schadensersatz auf die Urlaubsabgeltung gerichtet.
Als Arbeitsgeber hat man also insbesondere vor Ablauf des Urlaubsjahres die Urlaubskonten zu prüfen und notfalls entsprechend zu handeln.