Ablauf zur Einreichung Ihres Scheidungsantrages

1. Ausfüllen des Formulars

Tragen Sie in das Formular die für die Einreichung Ihres Scheidungsantrages notwendigen Angaben ein und gehen Sie hiernach auf absenden. Eine Beauftragung erfolgt hierdurch noch nicht. Selbstverständlich können Sie uns bei Fragen jederzeit innerhalb unserer Öffnungszeiten auch gern persönlich oder telefonisch kontaktieren.

2. Beauftragung

Nach Eingang des Formulars prüfen wir unverzüglich, ob wir das Mandat annehmen können (sog. Prüfung der Interessenkollision) und setzen uns hierzu mit Ihnen per Mail oder dem von Ihnen bevorzugten Kommunikationsweg in Verbindung und teilen Ihnen die ungefähr entstehenden Kosten für das Scheidungsverfahren mit. Dies löst für Sie noch keine Gebühren aus.

Für die Beauftragung selbst benötigen wir dann nachfolgende Unterlagen von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben zurück:

Wenn wir sofort mit der Bearbeitung beginnen sollen, benötigen wir von Ihnen zusätzlich unterschrieben zurück:

  • den besonderen Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts

Sie können uns die Unterlagen per Post, per Fax oder per E-Mail zuschicken.

Für den Fall, dass Verfahrenskostenhilfe zu beantragen ist, übersenden Sie uns bitte zudem ausgefüllt, unterschrieben und mit allen Belegen in Kopie den unter Service bereitgestellten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nebst der Merkblätter/Hinweisblätter ebenfalls zu.

3. Ablauf des Verfahrens

Nach Erhalt Ihrer Unterlagen fertigen wir für Sie den Scheidungsantrag im Entwurf und Sie erhalten eine Kostenvorschussrechnung. Sofern noch Informationen fehlen, teilen wir Ihnen dies mit. Sobald die Kostenvorschussrechnung ausgeglichen ist, reichen wir den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein. 

Für den Fall, dass Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen ist, reichen wir den Scheidungsantrag mit dem ausgefüllten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Sie bei dem zuständigen Familiengericht ein. 

Wird keine Verfahrenskostenhilfe beantragt, übersendet das Gericht eine Gerichtskostenrechnung. Nach Ausgleich dieser Rechnung wird der Scheidungsantrag Ihrem Ehegatten zugestellt.

Im Fall der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe überprüft das Gericht zunächst deren Berechtigung und stellt den Scheidungsantrag nach Bewilligung Ihrem Ehegatten zu.

4. Kosten

Die Kosten im Scheidungsverfahren richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und sind daher bundesweit einheitlich. Die Höhe richtet sich u.a. nach Ihrem Einkommen und dem vorhandenen Vermögen.

5. Sonstiges

Im Scheidungsverfahren führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch, es sei denn, Sie haben den Versorgungsausgleich notariell ausgeschlossen oder es handelt sich um eine kurze Ehe (nicht länger als 3 Jahre).  Andere Ansprüche wie z.B. auf Zugewinnausgleich oder nachehelichen Unterhalt werden NUR auf gesonderten Antrag geregelt.

Beim sog. Versorgungsausgleich holt das Familiengericht Auskünfte zu den während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen (gesetzlich, privat, betrieblich) bei den jeweiligen Versorgungsträgern ein. Nach dessen Klärung bestimmt das Familiengericht einen Termin zur Ehescheidung.

6. Hinweise

Bitte berücksichtigen Sie, dass vorstehende Ausführungen kein Beratungsgespräch ersetzen können. Wenn Sie weiteren Beratungsbedarf rund um Ihre Trennung/Scheidung haben und/oder weitere Fragen zu klären sind, teilen Sie uns dies bitte mit und vereinbaren telefonisch einen Beratungstermin. In der Regel übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten für ein Beratungsgespräch. Bei Fragen kontaktieren Sie uns per

Telefon: 03501/443570 oder 03501/443580

Telefax: 03501/46 13 071

E-Mail: info@camp-funken-kollegen.de