Pflicht zum Tragen eines Mundnasenschutzes am Arbeitsplatz?

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte sich in einem Urteil vom 16.12.2020 (Az.: 4 Ca 18/20) mit der Frage zu beschäftigen, ob der Arbeitgeber verlangen kann, dass ein Arbeitnehmer trotz eines ärztlichen Attestes am Arbeitsplatz einen Mundnasenschutz trägt.

Der klagende Arbeitnehmer hatte verlangt, dass er weiterbeschäftigt wird, trotzdem er sich unter Hinweis auf sein Attest weigert, einen Mundnasenschutz im gesamten Gebäude des Arbeitgebers zu tragen. Beim Arbeitgeber handelt es sich um eine Behörde.

Das vom Arbeitnehmer vorgelegte ärztliche Attest enthielt keine weitergehende Begründung für die Befreiung von der Tragepflicht eines Mundnasenschutzes. Der Arbeitnehmer weigerte sich trotz entsprechender Aufforderung, ein weiteres ärztlich begründetes Attest vorzulegen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Arbeitnehmer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die konkreten Umstände einer Erkrankung bzw. Beeinträchtigung mitzuteilen. Hier hat das Arbeitsgericht jedoch befunden, dass der Arbeitnehmer sich einen Vorteil verschaffen wollte und deshalb verpflichtet gewesen wäre, eine ärztliche Begründung für die Entbindung von der Tragepflicht vorzulegen.

Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht das Interesse des Arbeitgebers an einem reibungslosen Arbeitsablauf, insbesondere im Hinblick auf den Infektionsschutz, aber auch mit Blick auf den betrieblichen Frieden, höher eingeordnet als das Interesse des Arbeitnehmers.

Dies hat für den Arbeitnehmer die Konsequenz, dass ihn der Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung einerseits freistellen durfte, im Weiteren auch seine Verpflichtung entfällt, das Entgelt weiterzuzahlen.

Die Frage, ob die weitere Erbringung der Arbeitsleistung vorübergehend im Home-Office durch den Arbeitgeber zu ermöglichen ist, hat das Arbeitsgericht nicht erörtert, möglicherweise fehlte ein entsprechender Hilfsantrag oder die zu erbringende Arbeitsleistung erfordert zwingend die Präsenz des Arbeitnehmers.

Zusammengefasst werden kann, dass es wohl grundsätzlich zum Direktionsrecht des Arbeitgebers gehört, solche Anordnungen wie das Tragen eines Mundnasenschutzes im gesamten Arbeitsbereich treffen zu können. Weiterhin kann sich ein Arbeitnehmer wohl nur dann auf ein Attest berufen, wenn dies hinreichend begründet ist.

Gegen das Urteil ist noch das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht gegeben.