Zum 01.01.2021 sind die Tabellenbeträge erneut gestiegen. Darin nicht enthalten sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Gestiegen ist auch das staatliche Kindergeld, so dass sich ab 01.01.2021 neue Unterhaltsbeträge ergeben.
Der monatliche Mindestunterhalt (Zahlbetrag) für Kinder bis 5 Jahre beträgt jetzt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes für ein 1. bzw. 2. Kind 283,50 EUR, für Kinder von 6 bis 11 Jahre monatlich 341,50 EUR und für Kinder von 12 bis 17 Jahre monatlich 418,50 EUR.
Nicht gestiegen ist der Selbstbehalt. Dieser beläuft sich bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf 960 EUR und bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen weiterhin auf 1.160 EUR. Darin enthalten ist eine Warmmiete in Höhe von 430,00 EUR. Dieser Selbstbehalt ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder zu beachten.
Gegenüber Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder beträgt der verbleibende Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen 1.400 EUR. Lebt das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, beträgt sein Unterhaltsanspruch nach Abzug des Kindergeldes jetzt mindestens monatlich 345,00 EUR.
Bei dynamisierten Unterhaltstiteln passt sich der Unterhalt automatisch an, so dass Unterhaltsgläubiger nichts veranlassen müssen. Unterhaltsschuldner sollten prüfen, ob nach dem Anstieg der Unterhaltsbeträge ihr Selbstbehalt noch gewahrt ist.
Keine Änderungen sind bei den Unterhaltsansprüchen für Volljährige mit eigenem Hausstand eingetreten. Hierzu siehe unseren Beitrag Neuer Bedarfssatz für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand.