Neue Unterhaltsbeträge ab 01.01.2020

Der Justizminister hat am 12.09.2019 die Zweite Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung erlassen (BGB1.2019, 1393). Hiernach erhöht sich ab dem 01.01.2020 der zu zahlende Mindestunterhalt. Kinder unter 6 Jahren sollen dann mindestens 369,00 EUR, Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 424,00 EUR und Kinder zwischen 12 und 17 Jahren 497,00 EUR bekommen. Ab dem 01.01.2021 erhöhen sich die Mindestunterhaltsbeträge erneut und zwar auf 378,00 EUR für Kinder unter 6 Jahren, auf 434,00 EUR für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren und auf 508,00 EUR für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren. Hierauf anzurechnen ist jeweils die Hälfte des Kindergeldes, wenn der andere Elternteil das Kindergeld bezieht.

Die Erhöhung der Mindestunterhaltssätze kann bei dynamisierten Unterhaltstiteln, da sich diese automatisch anpassen, Folgen für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners haben, so dass sich eine Überprüfung bestehender Unterhaltstitel empfiehlt.

Für erstmals zu errichtende Unterhaltstitel sollte bereits jetzt im Hinblick auf die Neuerung ab 01.01.2020 ein besonderes Augenmerk auf die Leistungsfähigkeit gelegt werden. Hier ist  besondere Vorsicht bei der Titulierung zum jetzigen Zeitpunkt geboten.

Ob auch eine Erhöhung der Selbstbehaltssätze erfolgt, ist noch unklar.