Neue Selbstbehaltssätze ab 01.01.2020

Nachdem zum 01.01.2020 die Tabellenbeträge erneut leicht gestiegen sind, wurde erstmals seit 2015 auch der sogenannte Selbstbehalt angehoben. Die Anhebung erfolgte in allen Unterhaltsverhältnissen.


Der Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steigt von 880 EUR auf 960 EUR und von erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 1.080 EUR auf 1.160 EUR. Darin enthalten ist nunmehr eine Warmmiete in Höhe von 430,00 EUR, statt bisher 380,00 EUR. Dieser Selbstbehalt ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder zu beachten.

Gegenüber Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder beträgt der verbleibende Eigen-bedarf des Unterhaltspflichtigen jetzt 1.400 EUR (bisher 1.300 EUR).

Auch der Selbstbehalt gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter/ des Vaters eines nicht ehelichen Kindes ist gestiegen. Er beträgt künftig 1.280 EUR. Hierin enthalten sind Kosten für die Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 490,00 EUR.

Gestiegen ist auch der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern und Enkeln. Einschließlich Kosten für die Unterkunft in Höhe von 550,00 EUR (Warmmiete) steigt der Selbstbehalt zum 1.1.2020 auf 2.000 EUR. Gegenüber Eltern bleibt zudem die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei.