Einige Fragen und Antworten in Zeiten der „Virus“-Krise

  1. Muss ich Überstunden nehmen, bevor ich in Kurzarbeit gehen kann?

Grundsätzlich sind zuerst Überstunden abzusetzen.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist unter anderem, dass die Kurzarbeit unabwendbar ist. Da jedoch, zumindest vorübergehend, Überstunden abgebaut werden können, hat dies vorrangig zu erfolgen, damit bei vollständigem Abbau dann auch die Unabwendbarkeit nachweisbar ist.

 2. Muss man seinen Urlaub (ggf. Vorjahresurlaub) nehmen, bevor man in Kurzarbeit geht?

Grundsätzlich gilt, dass der Urlaub in aller erster Linie der Erholung zu dienen hat.

Der Einsatz von Urlaubszeit, um Defizite bei der Beschäftigungsmöglichkeit entgegen zu wirken, kann daher regelmäßig nicht verlangt werden.

Dies betrifft in jedem Fall den jeweiligen Jahresurlaub im Urlaubsjahr.

Eine andere Handhabung dürfte jedoch übertragener Urlaub aus dem Vorjahr sein. Da dieser sowieso zuerst abgebaut werden muss (soweit wirksam übertragen), wird man hier vom Arbeitnehmer verlangen können, zunächst diesen übertragenen Urlaub einzusetzen.

Von sich aus kann der Arbeitnehmer natürlich jederzeit seinem Arbeitgeber entgegenkommen und anbieten, einen Teil seines Urlaubs zu nehmen.

 3. Kann man Urlaub während Zeiten der Kurzarbeit nehmen?

Auf jeden Fall.

Grundsätzlich sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dem können nur dringende betriebliche Gründe durch den Arbeitgeber entgegengesetzt werden. Durch die Beantragung von Kurzarbeit signalisiert der Arbeitgeber jedoch, eben keine dringenden betrieblichen Gründe aufweisen zu können. Anderes dürfte im Bereich der sogenannten kritischen Infrastruktur gelten. Diese ist jedoch von der Kurzarbeit regelmäßig schon nicht betroffen.

Bei der Bemessung des Urlaubsentgeltes ist für Arbeitgeber auf jeden Fall zu berücksichtigen, dass Kürzungen aufgrund Kurzarbeit bei der Bemessung nicht relevant sind. Die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolgt nach dem Verdienst vor Eintritt von Kurzarbeit.