Wirksam sind solche Ausschlussfristen in der Regel nur, wenn sie eine Mindestdauer von 3 Monaten umfassen, beginnend ab der Fälligkeit der entsprechenden Forderung. Doppelte Ausschlussklauseln sind in der Regel nur wirksam, wenn sie ebenfalls mindestens 3 Monate nach Ablauf der erstgenannten Verfallsfrist die gerichtliche Geltendmachung der entsprechenden Forderung verlangen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2018, Az.: 9 AZR 162/18 entschieden, dass für alle Verträge, die nach dem 01.01.2015 geschlossen werden, solche Ausschlussklauseln nur wirksam sind, wenn die Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz explizit ausgenommen werden. Ist dies nicht der Fall, führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten Ausschlussklausel, das heißt, in diesem Fall können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht verfallen. Arbeitgeber sollten daher unbedingt darauf achten, dass bei Neuabschluss von Arbeitsverträgen die Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz explizit auszunehmen sind. Für Arbeitnehmer kann sich ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnen, wenn dieser nach dem 01.01.2015 geschlossen wurde, soweit sich der Arbeitgeber auf den Verfall beruft. Am 01.01.2015 ist das Mindestlohngesetz in Kraft getreten, weshalb für alle Verträge ab diesem Zeitpunkt die genannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu beachten ist. Für vorher abgeschlossene Arbeitsverträge gelten die eingangs genannten Regeln, es kann sich jedoch in jedem Einzelfall auch aus anderen Gründen eine Unwirksamkeit der Verfallsklausel ergeben, weshalb hier geraten wird, gegebenenfalls eine Verfallsklausel von einem Spezialisten, idealerweise von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, prüfen zu lassen.