Anschaffungs- oder Mietkosten von Rauchmeldern in einer Mietwohnung sind keine Betriebskosten

Anschaffungs- oder Mietkosten von Rauchmeldern in einer Mietwohnung sind keine Betriebskosten Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 11. Mai 2022 – VIII ZR 379/20

Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass es mit dem gesetzgeberisch klar geäußerten Willen, dass Kosten der Anschaffung von Betriebsmitteln grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören, nicht zu vereinbaren ist, wenn die Erwerbskosten oder Miete von Rauchwarnmeldern als umlagefähige Betriebskosten eingeordnet würde.

Gerade die Umlage von Mietkosten kann nicht zulässig sein, da dies im Ergebnis dem Vermieter einen Weg eröffnen würde die gesetzgeberisch ihm zugewiesene Kostentragungslast für Anschaffungen zu umgehen.

In Anbetracht stark steigender Betriebskosten und zu erwartender hoher Nachzahlungen bei den kommenden Betriebskostenabrechnungen wird angeraten die ihnen zugehenden Betriebskostenabrechnungen eingehend zu überprüfen.

Wir beraten Sie zu diesem Problemkreis gern.